Ehrenamtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz

Jeder kann durch Unfall oder Krankheit in eine Lebenssituation kommen, in der er seine Angelegenheiten und Interessen nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Vorrangig sollen Familienangehörige, Freunde oder Bekannte als Betreuer eingesetzt werden. Falls diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sein sollten, kann eine vom Gericht benannte Person zum Betreuer bestellt werden.

Betreuung ist die rechtliche Vertretung in zum Beispiel Vermögens- oder Behördenangelegenheiten, aber auch für die Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.

Das Gericht stellt in jedem Einzelfall den Unterstützungsbedarf für den betreuten Menschen und damit den Vertretungsumfang für den Betreuer fest. Dieser hat die Betreuung zum Wohl des betreuten Menschen zu führen und dabei dessen Wünsche und dessen Recht auf Selbstbestimmung zu beachten und danach zu handeln.

Unabdingbar für die Wahrnehmung der Aufgabe als Betreuuer ist das persönliche Gespräch. Hierauf lege ich sehr viel Wert.
Nur eine gute und vertrauensvolle Beziehung ermöglicht es die richtigen Entscheidungen im Sinne des Betreuten zu treffen.

Wer nicht möchte, dass das Gericht jemanden bestellt, den er nicht kennt, kann auch schon heute Vorsorge treffen, und zwar durch eine
Vorsorgevollmacht
und/oder eine Betreuungsverfügung.

Es spricht nichts dagegen sich schon heute selber um einen Betreuer zu kümmern. Außerdem entlastet das die Familie, denn die fühlen sich in der Regel verpflichtet, sind aber sehr oft überfordert.

Die örtlichen Betreuungsvereine helfen hier gerne weiter. Wer sich schon einmal einlesen möchte, dem empfehle ich die Broschüre des Ministeriums für Justiz des Landes Schleswig-Holstein. Hier finden sich ausführliche Informationen zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht.

Hier der direkte Link:   
www.schleswig-holstein.de/Betreuungsrecht